Apsaras Kitten, ©jm-fotografie erfurt
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Zucht- und Haltungsrichtlinien der Thüringer Katzen Union e. V.

Haltung

1. Der Verein verpflichtet seine Mitglieder, ihren Katzen den freien Kontakt mit Menschen und anderen Katzen innerhalb der Hausgemeinschaft zu ermöglichen. Auch Zuchtkater dürfen nicht völlig isoliert von Mitkatzen oder so gehalten werden, dass sie ständig der Möglichkeit beraubt sind, mit Menschen zu leben.

2. Käfighaltung ist keine artgerechte Katzenhaltung und daher untersagt. Räume unter 5 qm Fläche werden als Käfig betrachtet. Es ist untersagt, Katzen in einem Raum ohne Fenster zu halten, da frische Luft und Tageslicht für die seelische und körperliche Gesundheit der Katze wichtig sind.

3. Bei auftretenden Krankheiten ist es obligatorisch, den Rat und die Hilfe eines Kleintierarztes einzuholen. Katzen, die aus medizinischen Gründen zeitweise separat gehalten werden müssen, benötigen erhöhte menschliche Zuwendung und besondere hygienische Unterbringung.

4. Pflicht eines jeden Katzenhalters ist es, darauf zu achten, dass seine Katzen gesund und parasitenfrei sind. Des Weiteren wird empfohlen, Impfungen, die zur Gesunderhaltung der Katze nötig sind, durchzuführen. Es wird weiterhin zur Gesunderhaltung und Verbesserung der Zucht von Katzen der verschiedenen Rassen empfohlen, die bei diversen Laboren möglichen genetischen Tests auf Erbkrankheiten, bzw. Untersuchungen auf genetische Defekte durchführen zu lassen.

5. Das Entfernen (Amputation) der Krallen, Coupieren von Schwanz oder Ohren, etc. sind ausdrücklich verboten, es sei denn, es liegen medizinische Gründe hierfür vor.

6. Die Ausführungen des jeweilig geltenden Tierschutzgesetzes sind Minimalanforderungen und für alle Katzenhalter bindend.

7. Der Verein behält sich vor, eine Zwingerbesichtigung durchführen.

Zucht

1. Ziel der Katzenzucht ist es, eine Verbesserung der jeweiligen Rasse anzustreben und gesunde, auf den Menschen bezogene Jungtiere aufzuziehen. Es wird von den Mitgliedern der TKU e.V. erwartet, dass sie sich jeglicher Vermehrungszucht enthalten.

2. Verpaarungen verschiedener Rassen untereinander sind untersagt. Ausgenommen sind Verpaarungen, die einem bestimmten Zuchtziel dienen und von der TKU e.V. genehmigt wurden. Die Verpaarungen von Abessiniern + Somali, Siamesen + Balinesen (Javanesen) und Orientalisch Kurzhaar + Mandarin gelten züchterisch als rasserein und erhalten Vollstammbäume. Dies gilt ebenso für Perser + Exotic-Shorthair.

Die Kreuzung von Maine Coon, Norwegische Waldkatze und Sibirischen Katzen untereinander ist verboten. Ebenfalls verboten sind Highlander + Perser und Selkirk Rex straighthair + BKH / Perser, sowie Fold + Fold und Weiß + Weiß aller Rassen.

3. Über Rassekreuzungen muss der Vorstand der TKU e.V. vor der Verpaarung schriftlich informiert werden. Ein gut durchdachtes und geplantes Zuchtziel muss dem Verein schriftlich vorgelegt werden.

4. Angeborene Mängel/Fehler, die bei allen Rassen und Farbschlägen generell zur Zuchtuntauglichkeit führen:

  • Fehlen eines oder beider Hoden (Mono- bzw. Kryptochrismus),
  • Katzen mit Deformationen des Knochenbaus, Schwanzanomalien, Brustkorbanomalien,
  • taube Katzen, blinde Katzen,
  • Katzen mit extremen Gebissfehlern (Überbiss, Unterbiss, schiefes Gebiss),
  • Katzen mit Rolllid (Entropium), Strabismus (Schielen), Nystagmus (Augenzittern), Poly- bzw. Olygodactylie (Fehlbildung der Gliedmaßen),
  • Katzen ohne sichtbare Tasthaare,

und weitere genetische Defekte.

Unheilbar erkrankte Tiere dürfen nicht zur Zucht verwendet werden, gleichgültig welche Bewertung sie auf Ausstellungen erhalten haben.

Katzen mit kosmetischen Operationen zur Verdeckung von Fehlern sind von der Zucht auszuschließen.

5. Es besteht Zuchtverbot für alle Katzen aus Defektmutationen. Dazu zählen z.B. Manx, Cymric, Kurilian-Bobtails, Dackelkatzen, Pudelkatzen sowie alle daraus entstandenen Hybriden.

6. Die Zucht mit Vollgeschwistern ist verboten.

7. Rückkreuzung auf ein Elternteil und Halbgeschwisterverpaarung sind gestattet. Es müssen mindestens 11 verschiedene Vorfahren auf der Ahnentafel vorhanden sein.

8. Auflagen für die Zucht mit weißen Katzen.

8.1. Eine genetisch bedingte Taubheit muss bei weißen Zuchtkatzen durch eine audiometrische Untersuchung (Messung akustisch evozierter Potentiale) vor dem Zuchteinsatz ausgeschlossen sein.

8.2. Die Katzen müssen vor Beendigung der audiometrischen Untersuchung mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die Mikrochipnummer muss in der Audiometrietestbescheinigung vermerkt sein.

8.3. Das Zuchtbuchamt erteilt die Zuchtzulassung nach Erhalt des negativen Befundes.

8.4. Diese Maßnahmen dienen dem Ziel, weiße Katzen zu erhalten, jedoch eine Zucht mit hörgeschädigten bzw. tauben Tieren auszuschließen. Dieser Passus gilt für weiße Katzen aller Rassen.

Es wird empfohlen, nur solche Tiere zur Zucht zuzulassen, die auf einer internationalen Katzenausstellung in der Erwachsenen Klasse oder bei einer nationalen Katzenausstellung von einem Zuchtrichter mindestens einmal die Formnote „vorzüglich“ erhalten haben.

Zuchtkater

1. Der Katerhalter verpflichtet sich, nur Katzen zum Decken anzunehmen, die ebenso wie seine eigenen Katzen, frei von ansteckenden Krankheiten sind und bei denen ausreichend Impfschutz mit Vorlage des Impfausweises nachgewiesen wird.

2. Der Deckkaterhalter hat zu gewährleisten, dass die zu deckende Katze nur mit einem Deckkater in Kontakt kommen kann.

3. Es ist dem Deckkaterhalter nur gestattet, Katzen zum Decken anzunehmen, die als rassegleich gelten. Des Weiteren muss die Katze einen gültigen Stammbaum besitzen und der Katzenhalter muss einem Katzenzuchtverein angehören.

4. Die Deckgebühr ist sofort nach der Deckung fällig.

5. Eine Verpflichtung des Deckkaterhalters zur Annahme einer Katze zum Decken besteht nicht.

Zuchtkatze

1. Ein Kätzin darf frühestens im Alter von 10 Monaten gedeckt werden. In Ausnahmefällen (z.B. Dauerrolligkeit), ist die Zuchtbuchstelle zu informieren und der Wurfmeldung muss ein tierärztliches Attest beiliegen. Einer Frühdeckung ohne vorherige Genehmigung, kann die Erstellung von Stammbäumen verweigert werden. Es kann im schlimmsten Fall zum Ausschluss aus dem Verein führen.

2. Ein Kätzin darf nicht mehr als drei Würfe in 24 Monaten haben. Zur Sicherung von gesundem, widerstandsfähigem Nachwuchs sowie zum Schutz der Mutterkatze sollte zwischen zwei Geburten einer Katze eine Pause von mindestens sechs Monaten liegen.

3. Bei mehr als 3 Würfen in 24 Monaten, muss es der Zuchtbuchstelle trotzdem gemeldet werden. Der Vorstand wird dann darüber entscheiden.

4. Es ist empfehlenswert, die Katze nicht gleich bei der ersten Rolligkeit decken zu lassen.

5. Eine Katze, die Nachwuchs haben soll, darf nur gedeckt werden, wenn sie gesund, parasitenfrei ist und keine ihrer Mitkatzen an einer ansteckenden Krankheit leidet.

6. Um eine Doppelbelegung der Katze durch verschiedene Partner zu vermeiden, sollte die Katze nach erfolgreicher Deckung 3 Wochen lang keinerlei Kontakt zu deckfähigen Katern haben. Kater, die kastriert wurden, sind noch ca. einen Monat nach der Kastration zeugungsfähig.

Wurf

1. Jeder im Zwinger gefallene Wurf ist gegenüber dem Zuchtbuchamt meldepflichtig. Die Geburt der Jungtiere ist innerhalb von 10 Wochen (bei Maskenkatzen 12 Wochen) unter Einsendung des Decknachweis- und Wurfmeldeformulares.

2. Die Namen der Jungtiere dürfen maximal 32 Buchstaben enthalten, einschließlich Zwingername und Leerzeichen. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, ob der Zwingername vor oder hinter dem Namen des Tieres platziert werden soll. Eine willkürliche Platzierung ist nicht zulässig. Elterntiere erhalten im Stammbaum den Titel, den sie zur Zeit der Geburt der Jungtiere erreicht haben.

3. Bei Deckung durch Kater anderer Vereine kann das Deckformular des betreffenden Vereins verwandt werden, sofern die darauf enthaltenen Angaben mindestens denen des Deckformulars der TKU e.V. entsprechen.

4. Dem Antrag auf Eintragung eines Wurfes, sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits im Zuchtbuchamt vorliegen:

  • die vollständig ausgefüllte Wurfmeldung, vom Kater- und Katzenhalter unterzeichnet,
  • lesbare Fotokopie der Elternahnentafeln,
  • lesbare Fotokopien der Bewertungsurkunden der Elterntiere oder
  • lesbare Fotokopien der letzten Titeleintragungen der Elterntiere

Der Züchter hat das Recht, durch das Zuchtbuchamt auf den Ahnentafeln der Jungtiere der Würfe seiner Katze den Zuchtsperrvermerk "Zur Zucht nicht zugelassen" eintragen zu lassen.

Zuchtbuchamt

1. Zweck der Führung des Zuchtbuches ist die Erfassung aller unter Beachtung der gültigen Zuchtbestimmungen gezüchteten Katzen.

2. Das Zuchtbuch steht nur Züchtern offen, die ihren Verpflichtungen (z.B. Mitgliedsbeiträge) gegenüber der TKU e.V. nachgekommen sind.

3. Nach Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen erfolgt die Eintragung des gesamten Wurfes in das Zuchtbuch und die Ausfertigung der Ahnentafeln.

4. Die Eintragung in das Zuchtbuch erfolgt mit fortlaufender Nummerierung. Der Antragsteller trägt die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben bezüglich Rasse, Farbe und des Geschlechts der Jungtiere. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass nicht vom Verein zu vertretende Falschangaben des Antragstellers zur Ausstellung einer unkorrekten Ahnentafel geführt haben, kann diese für ungültig erklärt und vom Zuchtbuchamt zurückgefordert werden.

5. Für jede Katze darf nur eine Ahnentafel in den Verkehr gebracht werden. Kopien und amtlich beglaubigte Abschriften können das Original nicht ersetzen.

6. Zweitschriften von Ahnentafeln dürfen vom Zuchtbuchführer nur dann ausgestellt werden, wenn der Besitzer schriftlich versichert, dass ihm das Original nicht mehr zur Verfügung steht (in Verlust geraten ist) und er die Identität der Katze zweifelsfrei belegen kann. Zweitschriften sind als solche vom Zuchtbuchführer zu kennzeichnen. Legt der Besitzer dem Zuchtbuchführer unbrauchbar gewordene bzw. beschädigte Ahnentafeln vor, so stellt der Zuchtbuchführer gegen Einziehung der unbrauchbar gewordenen Ahnentafel ein neues Original aus. Alle Eintragungen sind in die neue Ahnentafel zu übernehmen.

7. Die Ahnentafelgebühr ist in der Gebührenordnung festgelegt. Die Ahnentafel ist ein Dokument. Streichungen, Korrekturen und Zusätze sind nur vom Zuchtbuchamt durchzuführen. Zuwiderhandlungen machen die Ahnentafel ungültig.

Weitergabe von Katzen

1. Jungkatzen dürfen frühestens mit vollendeter 12. Lebenswoche abgegeben werden. Die Abgabe vor der vollendeten 12. Lebenswoche ist verboten.

2. Mit der Weitergabe einer Katze sind die original Ahnentafel und der tierärztlich ausgestellte Impfpass, in dem der Impfschutz bestätigt ist, mitzugeben. Es wird empfohlen, besonders dem Neukatzenbesitzer eine Anleitung zur Fütterung und Pflege auszuhändigen. Außerdem raten wir dringend, einen Kaufvertrag abzuschließen.

3. Es wird empfohlen, die Katze vor der Weitergabe eindeutig per Mikrochip zu identifizieren.

4. Die Weitergabe von Katzen für gewerbliche Handelszwecke, insbesondere an Zoohandlungen, Tierhandlungen, Pelztierfarmen sowie als Versuchstier ist strengstens verboten. Bei Verstoß gegen diesen Punkt wird der Vereinsausschluss sofort vollzogen.

Deckkaterverzeichnis

Die TKU e. V. führt ein Deckkaterverzeichnis, in das jedes Mitglied seinen Kater gebührenfrei aufnehmen lassen kann. Eine Information an den Webmaster mit den nötigen Angaben zu Name, Rasse etc. genügt. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Vereinsinternetseite.

Zuwiderhandlungen

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Haltungs- und Zuchtrichtlinien der TKU e. V. erhält das betreffende Mitglied eine Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen. Lässt das Mitglied diese Frist verstreichen oder liefert keine ausreichende Begründung für das bemängelte Verhalten, spricht der Verein einen Verweis aus. Im Rahmen dieses Verweises erhält das Mitglied nochmals die Aufforderung zu Beseitigung des Missstandes innerhalb einer bestimmten Frist. Bei wiederholter Nichtbeachtung kann der Ausschluss aus der TKU e.V. erfolgen.

Jede Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.

Es gilt in jedem Fall ergänzend zu den Zuchtbestimmungen die Satzung der TKU e. V.

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