Apsaras Burmakatzen Kitten in brown, ©jm-fotografie erfurt
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Satzung der Thüringer Katzen Union e. V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1.1. Der Verein führt den Namen „Thüringer Katzen Union e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Oettern. Der Gerichtsstand ist Weimar. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar eingetragen. Der Verein ist ein freier Verein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausgaben von Funktionsträgern in Verbindung mit Vereinstätigkeit können erstattet werden. (Telefon, Postgebühren, Büromaterial, Fahrt- und Reisekosten)

Der Verein haftet nur für Schäden, welche durch Teilnahme am Vereinsleben einer ihrer legitimierten Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen nachzuweisen sind. Dafür wird mit den erarbeiteten Vermögen (Mitgliedbeiträge, Ausstellungen u.s.w.) des Vereins gehaftet.

2.2. Die „Thüringer Katzen Union e.V.“ verbindet Züchter, Halter und Liebhaber aller Katzen. Er vertritt deren Interessen mit dem Ziel der Förderung der Rassekatzenzucht und Haltung der Katze als Haustier.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Zusammenschluss von Züchtern und Liebhabern von Rassekatzen

  • Förderung und Verbesserung der Zucht von Rassekatzen

  • Erfahrungsaustausch in Zuchtfragen auf Versammlungen, in der Fachpresse und auf Katzenausstellungen

  • Führen eines Deckkaterverzeichnis und unentgeltliche Vermittlung

  • Unentgeltliche Vermittlung von Jungtieren

  • Veranstaltung von Ausstellungen auf nationaler und internationaler Ebene, Informationsveranstaltungen und -shows

  • Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Ahnentafeln

§ 3 Mitgliedschaft

3.1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden. Minderjährige ab vollendetem 14. Lebensjahr können mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters Mitglied ohne züchterische Tätigkeit werden.

3.2. Natürliche und juristische Personen, die Zucht und/oder Handel mit Katzen gewerbsmäßig betreiben, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

3.3. Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge erhoben. Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die hieraus resultierende Gebührenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

3.4. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt jeweils nach schriftlicher Antragstellung in der Geschäftsstelle durch Zustimmung des Vorstandes. Wird der Antrag angenommen, sind Mitgliedsausweis und Satzung auszuhändigen. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit Zahlungseingang des Aufnahmebetrages und des Mitgliedbetrages. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

3.5. Der Mitglieds-Status ist möglich als

  • Hauptmitglied

  • Familienmitglied

  • Mitglied ohne züchterische Tätigkeit

  • Fördermitglied

  • Ehrenmitglied

Hauptmitglieder haben sämtliche Rechte und Pflichten des Vereins und volles Stimmrecht.

Familienmitglieder sind Personen in häuslicher Gemeinschaft und haben nach Zahlung der Beiträge ebenfalls sämtliche Rechte und Pflichten sowie Stimmrecht.

Mitglieder ohne züchterische Tätigkeit haben nach Zahlung volles Stimmrecht.

Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsgebühr und haben keine Rechte und Pflichten sowie Stimmrecht.

Fördermitglieder zahlen die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag, haben aber keine Rechte und Pflichten sowie Stimmrecht.

Jahresbeiträge sind bis 31.01. des Vereinsjahres für das folgende zu entrichten. Sollten Engpässe bei Vereinsmitgliedern auftreten, ist der Vorstand schriftlich zu informieren und der Schatzmeister entscheidet über eine Ratenzahlung. Es besteht kein Anspruch auf Ratenzahlung, soweit nicht anders entschieden wird.

3.6. Die Mitgliedschaft endet

  • durch schriftliche Austrittserklärung.

Diese erfolgt gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Ende des Quartals. Beiträge werden nicht erstattet.

  • durch Tod.

  • durch Ausschluss.

Dieser erfolgt bei mehrfachem Verstoß gegen die Vereinssatzung und Äußerungen/ Handlungen gegenüber Dritten, die dem Ansehen des Vereins und dessen Mitgliedern schaden.

Die Mitteilung über den Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mit 2 Unterschriften aus dem Vorstand unter Nennung der Gründe zugestellt werden.

Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, schriftlich Widerspruch in der Geschäftsstelle einzureichen unter Vorgabe einer außerordentlichen Mitgliederversammlung anzurufen welche endgültig über eine Mitgliedschaft entscheidet. Liegt diese innerhalb von 4 Wochen nicht vor, ist dieser Rechtskräftig. In der Zeit der Einspruchsfrist hat das Mitglied keinerlei Anspruch auf Leistungen des Vereins.

Der Vorstand ist berechtigt, denjenigen Mitgliedern, die ihre eingegangenen vertraglichen Pflichten nicht termingerecht nachgekommen sind oder gegen die Satzung, Ordnungen, Richtlinien oder Beschlüsse verstoßen haben, eine Abmahnung auszusprechen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz ausgesprochener Abmahnung weiterhin

  • falsche oder betrügerische Wurfmeldungen, Ahnentafeln sowie Dokumente weiterreicht

  • bewusst und/oder in betrügerischer Absicht kranke Tiere abgibt.

3.7. Die Mitgliedschaft ruht, wenn

  • das Mitglied mit seiner Beitrags- und Gebührenzahlung bis 31.03. des Geschäftsjahres säumig ist.

  • das Mitglied dies selbst beantragt.

  • ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde.

Während einer ruhenden Mitgliedschaft können keine Leistungen des Vereins in Anspruch genommen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten

4.1. Jedes Mitglied übernimmt mit Eintritt in den Verein die Pflicht, die Satzung, Ordnungen, Richtlinien und Beschlüsse der „Thüringer Katzen Union e.V.“ und der Organe des Vereins einzuhalten. Sie haben ihre ladungsfähige Anschrift dem Verein bekannt zu geben.

4.2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Vorstand unverzüglich über das Auftreten von ansteckenden Krankheiten, die die Gefahr einer weiteren Verbreitung beinhaltet, zu unterrichten.

4.3. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an Ausstellungen anderer Vereinigungen zu beteiligen. Dort erlangte Punkte und Anwartschaften werden anerkannt.

§ 5 Organe des Vereins

5.1. Organe des Vereins sind

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung

5.2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  • 1. Vorsitzenden

  • Stellvertreter

  • Schatzmeister.

Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die Vorstandswahlen finden alle 4 Jahre statt. Es genügt die einfache Stimmenmehrheit. Der Vorstand führt den Verein ehrenamtlich. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind, darüber hinaus kann bei Verhinderung auch telefonisch über Meinung oder Stimmabgabe befragt werden. Dies muss dann schriftlich zur Gegenzeichnung vorgelegt werden.

Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein und Mitglied im Verein sein.

5.3. Zur Überprüfung des Finanzwesens werden von der Mitgliederversammlung 3 Vereinsmitglieder gewählt, sie dürfen nicht im Vorstand sein, wobei 2 als Revisionskommission die Funktion ausführen. Die Kassen sind mindestens einmal jährlich zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

Eine Wiederwahl der Mitglieder der Revisionskommission in aufeinander folgenden Wahlperioden ist nur einmal zulässig.

5.4. Die Mitgliederversammlung findet 1x jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einberufung gilt mit dem Versand an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Postanschrift eines jeden Mitglieds als bewirkt.

5.5. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Mitgliedsbeiträge, die Entlastung des alten Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, Satzungsänderungen. Weitere Beschlussgegenstände können in die Tagesordnung aufgenommen werden. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden, dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

5.6. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.

5.7. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Am Ende der Mitgliederversammlung wird der Termin für die nächste Versammlung bekannt gegeben.

5.8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

5.9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 6 Satzungsänderungen

6.1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden. In der Einladung für die Mitgliederversammlung ist ausdrücklich auf die geplante Änderung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat die Möglichkeit schriftlich Anträge auf Satzungsänderungen des Vereins bis 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung zu beantragen.

6.2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 75 % der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

6.3. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

6.4. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 7 Auflösung des Vereins

7.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

7.2. Für Verbindlichkeiten wird mit den Vermögen des Vereins „Thüringer Katzen Union e.V.“ gehaftet.

Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich aus

  • Mitgliederbeiträgen

  • Gebühreneinnahmen

  • Sonstige Einnahmen (Ausstellungsüberschuss, Spenden von Sponsoren, sonstige Zuwendungen) zusammen.

7.3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die

- Tiertafel Deutschland e.V., Berliner Platz 4, 99091 Erfurt -

die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

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